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1.2.2. Die Debian-Richtlinien für freie Software

Dieses Referenzdokument legt fest, welche Software „frei genug“ ist, dass sie in Debian aufgenommen werden kann. Steht die Lizenz eines Programms in Einklang mit diesen Prinzipien, kann es in den Hauptabschnitt((?)) übernommen werden. Andernfalls, und vorausgesetzt, dass seine freie Verbreitung erlaubt ist, ist es möglicherweise im unfreien Bereich zu finden. Der unfreie Bereich ist kein offizieller Teil von Debian, sondern ein Service, der den Anwendern zusätzlich angeboten wird.
Dieser Text ist nicht nur ein Auswahlkriterium für Debian, sondern ist zu einer Autorität in Sachen freier Software geworden und hat als Grundlage für die „Open Source“-Definition gedient. So ist er historisch gesehen eine der ersten Formalisierungen des Konzepts der „freien Software“.
Die GNU General Public License, die BSD-Lizenz und die Artistic License sind Beispiele traditioneller freier Lizenzen, die die in diesem Text aufgeführten neun Punkte beachten. Im Folgenden ist der Text wiedergegeben, wie er auf der Debian-Website veröffentlicht wurde. http://www.debian.org/social_contract#guidelines
  1. Unbeschränkte Weitergabe
    Ein Bestandteil der Debian-Distribution darf durch seine Lizenz nicht verhindern, dass irgendjemand diese Software als Bestandteil einer Softwaredistribution, die Programme aus den verschiedensten Quellen enthält, verkauft oder weitergibt. Die Lizenz darf keine Abgaben oder sonstigen Leistungen für einen solchen Verkauf fordern.
  2. Quellcode.
    Das Programm muss im Quellcode vorliegen, und es muss die Weitergabe sowohl im Quellcode als auch in kompilierter Form erlaubt sein.
  3. Weiterführende Arbeiten.
    Die Lizenz muss Veränderungen und weiterführende Arbeiten gestatten und es erlauben, dass diese unter den gleichen Lizenzbedingungen weitergegeben werden dürfen wie die Original-Software.
  4. Integrität des ursprünglichen Quellcodes.
    Die Lizenz darf die Weitergabe von verändertem Quellcode nur dann verbieten, wenn sie die Weitergabe von sogenannten „Patch-Dateien“ mit dem Quellcode erlaubt, die dazu dienen, das Programm vor seiner Herstellung zu modifizieren. Die Lizenz muss ausdrücklich die Weitergabe der aus dem veränderten Quellcode erzeugten Programme erlauben. Die Lizenz darf fordern, dass die veränderten Programme einen anderen Namen oder eine andere Versionsnummer tragen müssen. (Dies ist ein Kompromiss. Die Debian-Gruppe ermutigt alle Autoren, Veränderungen an Dateien sowohl im Quellcode als auch in Binärform zu erlauben.)
  5. Keine Diskriminierung von Personen oder Gruppen.
    Die Lizenz darf keine Person oder Gruppe von Personen diskriminieren.
  6. Keine Diskriminierung von Einsatzbereichen.
    Die Lizenz darf keine Einschränkungen hinsichtlich des Einsatzbereichs vornehmen. Beispielsweise darf sie nicht verhindern, dass das Programm geschäftlich oder für genetische Forschungen verwendet wird.
  7. Weitergabe der Lizenz.
    Die mit einem Programm verbundenen Rechte müssen für alle gelten, die das Programm erhalten, ohne dass es für sie notwendig ist, eine zusätzliche Lizenz zu erwerben.
  8. Keine spezielle Lizenz für Debian.
    Die mit dem Programm verbundenen Rechte dürfen nicht davon abhängig sein, dass das Programm Teil des Debian-Systems ist. Falls das Programm aus der Debian-Distribution herausgenommen wird und ohne Debian genutzt oder vertrieben werden soll, ansonsten aber im Rahmen der Programmlizenz bleibt, so müssen alle Parteien, die das Programm bekommen, die gleichen Rechte haben, wie sie im Zusammenhang mit dem Debian-System gewährt wurden.
  9. Keine Auswirkungen auf andere Programme.
    Die Lizenz darf keine Beschränkungen enthalten, die Auswirkungen auf andere Software hat, die mit diesem Programm weitergegeben wird. Beispielsweise darf die Lizenz nicht vorschreiben, dass alle anderen Programme auf dem gleichen Medium freie Software sein müssen.